DGE-Qualitätsstandard in Kliniken
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Mediziner*innen plädieren für die Umsetzung des DGE-Qualitätsstandards in der Klinikverpflegung.
Vorteilhaft: Gesundheitsfördernde und nachhaltige Ernährung für Patient*innen und das Team.
„Kliniken sollten sowohl aus individualmedizinischer als auch aus betriebsmedizinischer Perspektive eine Vorreiterrolle in gesunder Verpflegung übernehmen“, heißt es in dem heute erschienenen Beitrag des Autorenteams um Dr. Eva-Maria Maintz (Universitätsklinik Freiburg) und Dr. Peter von Philipsborn (Ludwig-Maximilians-Universität München) im Deutschen Ärzteblatt. Der Beitrag zeigt Mediziner*innen und betriebswirtschaftlichen Verantwortlichen, warum es lohnt, sich für eine gesundheitsfördernde und nachhaltige Verpflegung einzusetzen. Ein Best-Practice Beispiel aus dem Münsterland schildert, wo Herausforderungen liegen und wie diese gemeistert werden.
Richtschnur ist der Qualitätsstandard für die Verpflegung in Kliniken der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) e. V. Seine Umsetzung kann dazu beitragen, den Ernährungszustand der Patient*innen zu verbessern und damit ihre Genesung zu unterstützen. Aber auch als Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung sollte eine ausgewogene und genussvolle Verpflegung in der Kantine der Einrichtung angeboten werden. Sie kann zur Krankheitsprävention, dem Erhalt der Arbeitskraft und der Motivation des Teams beitragen, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Belastung durch Wechsel- und Nachtschichten. Mit dem verstärkten Fokus des DGE-Qualitätsstandards auf das Thema Nachhaltigkeit können sich Kliniken zudem für die Ernährungswende engagieren.
Das Teilprojekt „Station Ernährung“ der DGE unterstützt im Rahmen von „IN FORM“ Kliniken auf dem Weg zur Umsetzung einer gesundheitsfördernden und nachhaltigen Ernährung. Für Patient*innen und Mitarbeitende ist diese ein für sie sicht- und messbares Beurteilungskriterium bei der Klinikwahl.
Weitere Informationen: www.station-ernaehrung.de
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V., Presse, DGE aktuell 1/2022 vom 21.01.2022